Chronist arrow Wickrath arrow Schützengesellschaft arrow Chronik und Satzung
Chronik und Satzung WSG
Chronik der Bruderschaft / Schützengesellschaft
KIRMES UND BRUDERSCHAFTEN IN WICKRATH
Satzung

* * * Chronik * * *

Die Schützenbruderschaft und Schützengesellschaft in Wickrath

von Kurt Jacobi, Wickrath 1988

Die Wickrather Schützengesellschaft von 1967 hat in diesem Jahr, dem Jahr der 500- Jahrfeier, ein prunkvolles Schützenfest gefeiert. Stolz zeigte da der Wickrather Schützenkönig Hans Krappen das Schützensilber, das vor dem 2. Weltkrieg von der St. Antonius – Bruderschaft getragen wurde.

Die älteste „Schützengesellschaft“ Deutschlands war die St. Johannis Schützengilde in Oldenburg, die wahrscheinlich schon im Jahre 1192 gestiftet wurde. Die Schützenfeste stammen aus Schlesien. Im Jahre 1286 wurde in Schweidnitz von dem schlesischen Herzog Bolelaus ein Volksfest für die Bürger geschaffen. Er ließ eine Stange mit einem hölzernen Vogel errichten und setzte für den besten Treffer auf Kopf, Flügel und Schwanz Preise aus und wer den Vogel von der Stange schoß, erhielt den ersten Preis.

In Wickrath wird die erste Bruderschaft 1418 erwähnt. Die Urkunden unterscheiden zwei Bruderschaften, die „Unserer lieben Frau“ und die Bruderschaft zu Ehren der Heiligen Antonius, Fabianus und Sebastianus. Um 1460 wurden die Bruderschaften vereint.

Die Bruderschaft stand in enger Verbindung zur Kirche, deren Fürsorge sie genoß und deren Feste sie verschönten.

Die Mitglieder der Bruderschaft verpflichteten sich auch, ihrem Landesherren Beistand zu leisten in der Verteidigung gegen Raubritter und herumstreifende Söldner. Aber auch zu den Zeiten der ansteckenden Krankheiten, namentlich der Pest, leisteten sie vortreffliche Dienste. Sie sorgten für die Wegschaffung der Toten und bewachten die ausgestorbenen Häuser. (1636 herrschte in Wickrath die Pest).

Damit die Schützen im Waffengebrauch kundig blieben, fanden sie sich zu dem „Freischießen“ zusammen. Die Schießbahn „binnen der Freiheit Wickrath“ wird bereits 1552 erwähnt. Sie befand sich auf der Poststraße an der Stelle, an der die Firma Rees ihren Textilbetrieb hat.

Aus dem 17. und 18. Jahrhundert ist wenig bekannt über die Tätigkeit der Bruderschaft. Jedenfalls war mit der französischen Revolution und dem Einmarsch der französischen Revolutionstruppen 1794 jegliche Betätigung der religiösen Bruderschaften verboten.

Unter den Preußen wurde 1814 nach den Befreiungskriegen eine Bürgermiliz eingerichtet, sie sollte die öffentliche Ordnung sicherstellen. Durch die Durchzüge fremder Truppen trieben sich zahlreiche Deserteure und lichtscheues Gesindel herum.

Zunächst wurde 1848 eine Bürgerwehr eingerichtet, doch am 28. April 1848 beschloß der Gemeinderat der Bürgermeisterei Wickrath die Einrichtung der Bürgergarde für die Ortschaften der Bürgermeisterei Wickrath. Die Bewaffnung waren 60 Lanzen, die durch freiwillige Beiträge angeschafft wurden. Da war kein Raum mehr für Bruderschaft. Jedenfalls ist nichts bekannt über die Tätigkeit der Bruderschaft.

In Wickrath ist die St. Antonius-Bruderschaft erst 1925 wieder aktiv geworden. Im 1.Weltkrieg und in der anschließenden Besatzungszeit waren Schützenzüge nicht genehmigt worden.

In der Zeit vor dem 1.Weltkrieg, also nach 1900 war wohl eine Bruderschaft in Wickrath, aber Aufzeichnungen und Fotos darüber sind unbekannt. Vielleicht gibt es noch welche! Für die Chronik der Schützen wären diese doch sehr interessant.

Nach dem 2.Weltkrieg bestand zunächst keine Neigung die Bruderschaft aufleben zu lassen. Die Kirche war zerstört, die Ortsmitte von Wickrath mußte wieder aufgebaut werden. Auch der katholische Geistliche Oberpfarrer Biermann stand einer Neugründung der Bruderschaft sehr skeptisch gegenüber.

Es war der Verdienst von Hans Maaßen, der 1967 die Gründung der Wickrather Schützengesellschaft betrieb. Am 10. März 1967 lud Hans Maaßen alle interessierten Bürger zur Gründungsversammlung in die Gaststätte Walter Severins ein. Bei der ersten Vollversammlung am 9.Juni 1967 betrug die Zahl der Mitglieder bereits 170 Bürger aus Wickrath. Der erste Schützenkönig war 1968 Anton Küppers. Von Jahr zu Jahr kamen immer mehr Schützengruppen hinzu. Heute ist die Wickrather Schützengesellschaft eine aktive Gemeinschaft von vielen Gruppen, die beim Schützenfest 1988, welches zusammen mit der 500-Jahrfeier des Stadtbezirks Wickrath fiel, gezeigt haben, welch glänzende Paraden sie feiern können.

Zurückblickend auf eine lange Tradition des Ortes Wickrath wurde dieser Bericht von dem Heimatfreund Kurt Jacobi 1988 geschrieben. In die Zukunft schauend für eine erfolgreiche Tätigkeit in der Wickrather Schützengesellschaft, die sich für die Wahrung der Tradition und für die Liebe zur Heimat einsetzen wird.

Im Jahre 2006 wurde die Schützengesellschaft Mitglied im

Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften

und somit auch im

Bezirksverband Mönchengladbach – Rheydt – Korschenbroich


Teil der Hausarbeit von Uta Kirsten Remmers (MA)

St. Sebastianus-Bruderschaft Wickrath (1418 erwähnt)

"In Wickrath ist ab 1418 eine Bruderschaft des hl. Märtyrers Sebastian belegt. Sie verdankt sehr wahrscheinlich ihre Entstehung wie andere Sebastianus-Bruderschaften im Rheinland, dem religiösen Aufbruch (...) bei den Pestepidemien.(...)

Im Jahr 1452 erscheint diese Bruderschaft mit einer oder zwei anderen vereinigt oder um die Verehrung zweier Heiliger erweitert. In einer Urkunde dieses Jahres wird zum ersten Mal die Bruderschaft der hl. Antonius, Sebastianus und Fabianus erwähnt.

Im Jahr 1462 wurden alle Wickrather Bruderschaften in einer vereinigt, die sowohl Männern wie Frauen zugänglich war. [145]

Ein möglicher Zusammenhang mit dem Raubritterwesen sollte wegen des zeitlichen Rahmens auch hier ins Auge gefaßt werden.

Ob es sich bei dieser um eine Gebetsbruderschaft handelte oder ob auch der Vogelschuß gepflegt wurde, ist nicht mehr feststellbar. Auch die Namensgebung gibt darüber keinen Aufschluß.

Über die Entwicklung sowie das Ende dieser Bruderschaft ist nichts bekannt. Der Vollständigkeit halber wurde sie in die Betrachtung mit aufgenommen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie zeitweise die typischen Merkmale einer Schützenbruderschaft erfüllt hat.
[145] Löhr, W. , 1994, S.452.

Bruderschaft Unserer Lieben Frau Wickrath (1453 erwähnt)

"Im Jahr 1453 findet die Bruderschaft Unserer Lieben Frau den ersten uns erhaltenen schriftlichen Niederschlag." [195]

Auch bei dieser soll es sich um eine Bruderschaft gehandelt haben, die in Zeiten der Pest entstanden ist. [196] Das würde bedeuten, daß die Bruderschaft wesentlich älter gewesen wäre, als diese Ersterwähnung angibt. Die letzte zurückliegende Pestwelle war in Gladbach im Jahr 1349 gewesen. Möglich ist aber auch ein direkter Zusammenhang mit dem Raubritterwesen in der Umgebung von Wickrath.

Der Name der Bruderschaft könnte bedeuten, daß es sich um eine Gebetsbruderschaft gehandelt hat, es ist aber mangels anderer Quellen nicht auszuschließen, daß die Bruderschaftler auch auf den Vogel geschossen haben. [197] Weitere Informationen über diese heute nicht mehr existierende Bruderschaft gibt es nicht.
[195] Löhr, W. 1994 S. 452
[196] Ebenda
[197] Vgl. dazu die Liebfrauenbruderschaft in Odenkirchen, die auch Schützenbruderschaft gewesen ist.

St. Antonius-Bruderschaft Wickrath (1924)

1924 gründete sich in Wickrath eine Schützenbruderschaft, die wie die Kirche in Wickrath unter dem Patrozinium des hl. Antonius des Einsiedlers stand. Ein Antonius-Patrozinium ist in Wickrath schon 1491 belegt. [233] Die Bruderschaft St. Antonius Wickrath hat sich offenbar während des Zweiten Weltkrieges aufgelöst.

Die "Wickrather Schützengesellschaft", die sich 1967 gründete, hat das Königssilber der St. Antonius-Bruderschaft übernommen und möchte die Tradition der kirchlichen Bruderschaft fortsetzen. [234]
Sie ist aber nicht Mitglied im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

[233] So: Mennen / Walter: Die mittelalterliche Burg Gripekoven und die Herrschaft Dahlen. Der gescheiterte Versuch, eine niederrheinische Herrschaft zu errichten. Teil 1. Die Wickrath-Hochstaden Are und das Kirchspiel Dahlen. ohne Ort, 1990. hier S.31.
[234] Angaben aus : 25 Jahre Wickrather Schützengesellschaft, 1992, S. 51

Quelle: Hausarbeit zur Erlangung des Akademischen Grades eines Magister Artium. (Bestanden mit der Note 2) von Uta Kirsten Remmers, Mönchengladbach im Juni 1996


KIRMES UND BRUDERSCHAFTEN IN WICKRATH

Volksbelustigungen, glänzende Schützenfeste, Aufzüge und Paraden sind zur Tradition geworden. Das trifft sei frühester Zeit auch für Wickrath zu. Seit nahezu drei Jahrzehnten hat die Kirmes nur noch weltlichen Charakter. Die Frühkirmes findet seitdem eine Woche nach der Odenkirchener statt. Früher wurde sie „Prunk“ im Volksmunde genannt.

Von dem „Prunkhaften“ aus der guten alten Zeit ist nur noch die Jahrmarktsbelustigung übriggeblieben. Durch ihren heute ausschließlich weltlichen Charakter hat die Kirmes von ihrem Ursprung Wesentliches eingebüßt.
Die Frühkirmes
Die Frühkirmes gründet sich, auf ein religiöses Brauchtum und geht auf das Bruderschaftswesen zurück, wie überhaupt ihre Herkunft von der Kirchweih und der Kirchmesse abzuleiten ist. Der Jahrestag der Kirchweihe wurde schon seit dem 9. Jahrhundert am Niederrhein als Volksfest (Kirchmesse) begangen, das vielerorts bis heute mit verschiedenen Bräuchen, wie Jahrmarkt, Volksbelustigung, Festzug, Vogelschuß, Schützenzug u.a.m. erhalten geblieben ist.
Die kirchliche Bruderschaft in Wickrath ist eingegangen
Bis vor nahezu dreißig Jahren existierte auch in Wickrath noch eine kirchliche Bruderschaft, ihr war eine weltliche Schützengesellschaft angegliedert, die interkonfessionell war. Diese für Wickrath damals Organisation scheint, bedingt durch die unglücklichen Zeitereignisse der letzten Jahrzehnte, leider ganz in Vergessenheit geraten zu sein.

Noch leben manche alten Wickrather, die selber freudig ihren Dienst in der blühenden „St. Antonius-Bruderschaft“ versehen haben oder der Schützengesellschaft angehörten. Im Jahre 1950 waren Bestrebungen im Gange, die kirchliche Bruderschaft wieder aufleben zu lassen. Es ist nicht dazu gekommen.
Wickrath hat fünf kirchliche Bruderschaften gehabt.
Wäre es, in Hinblick auf die Nachbarorte wie Wanlo (Kuckum, Wickrathhahn) Hochneukirch, Jüchen, Odenkirchen, Geistenbeck, Rheindahlen, selbst Rheydt, wo blühende Bruderschaften bestehen, jetzt nicht an der Zeit, diesen Gedanken wieder aufzugreifen, zumal das Wickrather Bruderschaftswesen eine uralte Vergangenheit hat, wie es wohl selten eine Pfarre im Umkreis nachweisen kann?

Im Zeitenlauf von mehr als fünf Jahrhunderten hat Wickrath allein fünf kirchliche Bruderschaften gehabt, was sicherlich auf die Existenz des im Jahre 1491 gegründeten Kreuzherrenordens zurückzuführen ist. Das Dasein einer St.-Sebastianus-Bruderschaft ist schon im Jahre 1453 in den Wickrather Geschichtsannalen vermerkt. Die Bruderschaft zählte mit zu den ältesten im damaligen Erzstift Köln, deren Gründungen zumeist in den Jahren 1463 bis 1480 erfolgten.

Die Unterlagen im Provinzialarchiv zu Düsseldorf erwähnen die Wickrather Bruderschaften wie folgt: „Katharina Roeser von Krekenbeck übergibt zufolge Vergleichs vom 24. Juli 1453 mit den Brudermeistern und mit Genehmigung des Lehnsherrn Johann, Herrn zu Wickrath, der genannten Bruderschaft fünf Morgen Land „am Heiligenstock“ (Flurbezeichnung). ....1455, den 1. Oktober: Die Eheleute Bruynken von Gunhaven (Günhoven) und Katharina verschreiben der Bruderschaft zu Wickrath eine Erbrente von 1 Malter Roggen und 5 Morgen Busch....

Im Jahre 1474 erfolgte die Bestätigung der Wickrather „St.- Sabastianus-Bruderschaft“ durch den derzeitigen Kurfürst und Erzbischof Ruprecht, von der Pfalz. Sie erhielt damit den einheitlichen Charakter der schon bestehenden Bruderschaften im Erzstift Köln.
Die Rosenkranz-Bruderschaft
Wer erinnert sich nicht noch des feierlichen Aufzuges der Ehrengarde der Bruderschaft, in festlich schwarzem Anzug, weißer Schärpe, Diplomatenhut mit weißem Federbusch, bei der jährlichen Fronleichnamsprozession! Auch bei verschiedenen weltlichen Anlässen gab die Bruderschaft stets ein festliches Gepräge.

Neben dieser ersten Bruderschaft - die Geschichte weist nicht nach, wie lange sie bestanden hat - existierte nach dem Dreißigjährigen Kriege in Wickrath noch eine Rosenkranz-Bruderschaft. Sie wurde am 8. Dezember 1652 gegründet durch den Dominikanerpater lector thel. Konrad Schagens, auf Bitten des derzeitigen Pfarrers und Priors das Wickrather Kreuzherrenklosters Geradus Gelasius (Glaas) mit Erlaubnis des Kölner Erzbischöflichen Stuhles. Diese Bruderschaft erfüllte nebenbei caritative Aufgaben.

Die Geschichte erwähnt, daß ihre Mitglieder in den Jahren 1782 bis 1799 Gelder für die Armen sammelten und Gaben verteilten. In dem bis zum Jahre 1857 geführten Bruderschaftsregister sind namhafte Persönlichkeiten unter den Mitgliedern nachgewiesen, so unter anderm: 1703 Franz Robert Stregen, Präfekt, Burg Odenkirchen; 1712 Wilhelm Ernst, Baron von Pallant auf Haus Borschemich; 1730 Lucas, chirurgus (Arzt) in Wickrath, (Präfekt der Bruderschaft); 1743, 1748 und 1758 war der Lehrer und Küster Johannes Goebels Präfekt „per plurima (vota) electus“. Er vermachte seinen ganzen Haus- und Grundbesitz der Bruderschaft.
Bruderschaft von der „Ewigen Anbetung“
In den Wickrather Urkunden wird im Jahre 1765 eine weitere Bruderschaft unter dem Titel der „Ewigen Anbetung“ erwähnt. Jedes Mitglied hatte seine festgesetzte Betstunde, die es in der Kirche, zu Hause oder auf der Reise halten konnte. Mit der Aufhebung des Kreuzherrenklosters, durch napoleonisches Dekret vom 9. Juni 1802, ist leider diese sinnvolle Bruderschaft eingegangen.
Bruderschaft „Vom Unbefleckten Herzen Mariä“ und „St.-Antonius-Bruderschaft“
Während der Zeit des Pfarrers Lambert Bäumer in Wickrath (1836 bis 1893) wurde von ihm eine weitere Bruderschaft errichtet, die den Namen vom „Unbefleckten Herzen Mariä“ trug. Sie hatte keine lange Lebensdauer. Die alte Bruderschaftstradition lebte in der bis zum Jahre 1933 bestandenen „St.-Antonius-Bruderschaft“ weiter. Beherzte Wickrather errichteten sie wieder im Jahre 1925 und stellten sie unter den Schutz des hl. Antonius, ihres Pfarrpatrons.

Mit dieser kirchlichen Organisation wurde gleichzeitig eine „Schützengesellschaft“ mit rein weltlichem Charakter gegründet und ihr angeschlossen. Die Angehörigen der Bruderschaft, welche die früheren kirchlichen Verpflichtungen und Bestimmungen beibehielten, waren zumeist auch Mitglieder der Schützengesellschaft. [HJK]
Ende 1933
Diese Vereinigung war nicht konfessionell gebunden, um allen Bürgern von Wickrath die Möglichkeit zu geben, sich aktiv mit an den jährlich stattfindenden Schützenfeierlichkeiten (Königsvogelschuß, Kirmesprunkzügen und -paraden u.a.) zu beteiligen. Leider setzten die Zeitverhältnisse im Jahre 1933 der Bruderschaft mit Schützenvereinigung ein Ende. Bis beute sind beide nicht wiedererstanden. Das von den Vätern übernommene Väter- und Volksgut scheint in Vergessenheit geraten zu sein. Wie schön wäre es, wenn es auch hier wieder aufleben würde. F.O.

Abschrift von Chronist Heinz-Josef Katz aus der „Chronik Wickrath“ von Egidius Post
[* 25. Juli 1891 in Köln - + 20. März 1965 in Wickrath]
Die Chronik wurde 1959/60 erstellt.

Satzung der Wickrather Schützengesellschaft 1967 e.V.

Präambel

Die Wickrather Schützengesellschaft führt die Jahrhunderte alte Wickrather Schützentradition fort und bekennt sich zu den Idealen von
Glaube, Sitte und Heimat.
Sie ist eingebunden in die Gemeinschaft der Bruderschaften und Schützenvereine im
Bezirksverband Mönchengladbach, Rheydt, Korschenbroich
der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.


§ 1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen :

Wickrather Schützengesellschaft 1967 e.V.

Der Schutzpatron unserer Schützengesellschaft ist der Heilige Mönchsvater Antonius.

Die Gesellschaft ist unter diesem Namen in das Vereins Register Reg.-Nr. 18 VR 1207 zu Mönchengladbach eingetragen.
Sitz ist Mönchengladbach, Ortsteil - Wickrath.

§ 2

Wesen und Zweck

1. Die Wickrather Schützengesellschaft versteht sich als christliche Schützengemeinschaft.

2. Sie pflegt die überlieferten Sitten und Gebräuche des Niederrheinischen Schützen- und Bruderschaftswesens in seiner für Wickrath typischen Ausprägung.

3. Ihre Aufgaben sieht die Schützengesellschaft neben der Brauchtums- und Heimatpflege, in der Hilfe für Menschen in Not, in der Jugendarbeit und dem Schießsport.

4. Die Schützengesellschaft bekennt sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln und erkennt die Statuten des Bundes in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich an.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Die Schützengesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnittes - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung (AO), in der jeweiligen Fassung.

2. Die Schützengesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Schützengesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beträgt 12 Monate und beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 5

Mitgliedschaft

1. Mitglied der Schützengesellschaft können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

2. Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand der Schützengesellschaft zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. In Anlehnung an § 16 / § 20

4. Die Schützengesellschaft ist eine Vereinigung von christlichen Personen. Sie hat die Wurzeln in der katholischen Kirche, deren Grundsätze das bruderschaftliche Leben prägen. Im Geiste der Ökumene haben katholische und evangelische Christen die gleichen Rechte und Pflichten.

5. Mit der Aufnahme wird die Satzung anerkannt.

§ 6

Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützengesellschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung.

2. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich, dabei muss die schriftliche Austrittserklärung bis zum 15. November dem Vorstand vorliegen.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützengesellschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Widerspruch ist möglich nach § 16.

§ 7

Beitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist im Voraus bis zum 31. März eines Kalenderjahres zu entrichten.

2. Die Gruppenführer / innen der Schützengruppen nach § 20 führen den Beitrag an die Mitgliederkasse ab.

3. Mitgliederausweise werden an die Mitglieder und über die Gruppenleiter / innen an die einzelnen Gruppenmitglieder ausgegeben.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

§ 8

Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Der Vorstand erwartet von den Mitgliedern, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützengesellschaft zu beteiligen.

2. Alle stimmberechtigten Mitglieder können zu der Mitgliederversammlung Anträge stellen.

3. Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft, wenn es das 21. Lebensjahr vollendet hat und mindestens ein Jahr Mitglied im Schützenverein ist, das Recht auf den Königsschuss.

4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Pflichtschuss ausführen, der kostenfrei ist.

§ 9

Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützengesellschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§10

Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Jungschützen sind stimmberechtigt wenn Sie die Vollmitgliedschaft erworben haben.

3. Vorstandsmitglieder, die nach § 14 Abs.1 den Vorstand gem. § 26 BGB bilden, müssen 21 Jahre alt sein.

4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

5. Bei der Abwesenheit eines Mitgliedes ist eine Wahl möglich, wenn dem Vorstand eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass die Wahl für eine vorgegebene Vorstandsposition angenommen wird.

§ 11

Organe der Schützengesellschaft

Organe sind :
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 12

Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ der Schützengesellschaft ist die Mitgliederversammlung.

2. Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie findet im vierten Quartal des Kalenderjahres statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und einer Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen oder wenn es der Vorstand beschließt.

4. Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte beinhalten :

* Bericht des Vorstandes
* Finanzbericht (Abrechnung / Haushaltsplan usw.)
* Bericht der Kassenprüfer
* Wahlen des Vorstandes nach § 14 Abs.1
* Beschlussfassung über vorliegende Anträge

8. Anträge können gestellt werden :

* von stimmberechtigten Mitglieder
* vom Vorstand
* von Schützengruppen nach § 20

9. Über Anträge, die nicht schon auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

10. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

11. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statuten.

13. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

14. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist :

1. Wahl des Vorstandes nach § 14 Abs.1
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung / Haushaltsplan
4. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes und der Finanzverwalter
6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
7. Änderung der Satzung

§ 14

Der Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus :

* 1. dem Präsidenten
* 2. dem stellvertretenden Präsidenten
* 3. dem ersten Finanzverwalter
* 4. dem zweiten Finanzverwalter
* 5. dem ersten Schriftführer
* 6. dem zweiten Schriftführer
* 7. den von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand für notwendig erachteten Beisitzern (bis zu 2)

2. Weitere Mitglieder gehören dem Gesamtvorstand an :

* 1. der amtierende König / Königin
* 2. der amtierende General
* 3. der Schießmeister
* 4. der / die Vertreter / in der Schützengruppen / Klompenfrauengruppen
* 5. der Jungschützenmeister
* 6. als geistlicher Leiter (Präses) der Pfarrer der katholischen Pfarrgemeinde Wickrath oder eine von ihm zu benennende Person.

3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :

* 1. dem Präsidenten
* 2. dem stellvertretenden Präsidenten
* 3. dem ersten Finanzverwalter
* 4. dem ersten Schriftführer

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er vertritt die Schützengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Schützengesellschaft genügt die Unterschrift eines der Präsidenten mit der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

§ 15

Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören :

* 1. Die Schützengesellschaft zu verwirklichen und ein positives Erscheinungsbild der Schützengesellschaft nach innen und außen zu vertreten
* 2. Führung der laufenden Geschäfte
* 3. Erstellen der Jahresabrechnung und eines Haushaltsplanes
* 4. Erstellen der Tätigkeitsberichte
* 5. Berufen des Generals
* 6. Berufen des Schießmeisters und dessen Stellvertreters
* 7. Organisation des Schützenfestes
* 8. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
* 9. Aufnahmen von Mitgliedern und Schützengruppen nach § 20

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten einberufen und geleitet.

Der Finanzverwalter ist für die kaufmännische Verwaltung der Schützengesellschaft verantwortlich.
Ein- und Ausgaben sind aufzuzeichnen und mit Belegen nachvollziehbar vorzuhalten.
Erstellen der Jahresabrechnung und des Haushaltsplanes. Geld und Sachwerte sind zu archivieren und sicher aufzubewahren.

Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Präsidenten oder vom stellvertretenden Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützengesellschaft.

§ 16

Schiedsgericht

1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützengesellschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden.

2. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

4. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Satzung der Schützengesellschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 17

Der König

Die Schützengesellschaft kann sich eine Königsordnung geben.

§ 18

Jungkönig

Die Schützengesellschaft kann sich eine Jungkönigsordnung geben.

§ 19

Der General

1. Der Vorstand beruft den General, er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre bestätigt. Er ist Mitglied im Vorstand.

2. Zur Bildung des Generalstabes hat der General das Vorschlagsrecht. Der Vorstand entscheidet über die Zusammensetzung des Generalstabes.

3. Die Mitglieder des Generalstabes sind Mitglied in der Schützengesellschaft. Der General und der Generalstab leiten den Festzug der Schützengesellschaft in Abstimmung mit dem Vorstand.

§ 20

Die Schützengruppen

1. Schützengruppen können sein :

* Klompenfrauengruppen
* Schützengruppen
* Jungschützengruppen

2. Mitglieder einer Schützengruppe sind Mitglied in der Schützengesellschaft.

3. Neuaufstellung von Schützengruppen werden dem Vorstand vorgetragen. Der Vorstand entscheidet über die Zugehörigkeit.

4. Eine Schützengruppe kann sich eine Gruppenordnung geben, in der Sie bestimmte organisatorische und sonstige Vorstellungen festlegt. Diese Gruppenordnung darf nur im Einklang mit dieser Satzung stehen.

5. Schützengruppen und Klompenfrauengruppen werden von einem / er Gruppenführer / in geführt. Der / Die Gruppenführer / in wird durch die Gruppe gewählt.

6. Die Gruppenführer / innen wählen eine / n Gruppenvertreter / in. Er / Sie vertritt die Interessen der Schützengruppen und der Klompenfrauengruppen im Vorstand.

§ 21

Jungschützen

1. Jugendliche bzw. Schüler können Mitglied in der Schützengesellschaft werden.

2. Sie treten in Jungschützengruppen auf und können bis zum vollendeten 24. Lebensjahr teilnehmen.

3. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung weder aktiv noch passiv stimmberechtigt.
Sie nehmen nur beratend an dieser teil. Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr können die Jungschützen einen Antrag auf vollberechtigte Mitgliedschaft stellen.

4. Die Jungschützen können zum Jungkönigschießen antreten.

§ 22

Der Jungschützenmeister

1. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützengesellschaft.
Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand.

2. Die Wahl des Jungschützenmeisters und seines Vertreters erfolgt durch die Jungschützengruppen.
Der Jungschützenmeister ist über 21 Jahre und Mitglied in der Schützengesellschaft.

§ 23

Der Schießmeister

1. Der Vorstand beruft den Schießmeister und einen Stellvertreter.

2. Der Schießmeister ist Mitglied im Vorstand.

3. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützengesellschaft.

4. Er besitzt die fachliche Kompetenz (Ausbildung zum Schießleiter) und trägt hierfür die gesetzliche Verantwortung.

5. Der Stellvertreter unterstützt den Schießmeister und vertritt diesen bei Abwesenheit.
Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen).

Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes.

Pokale und sonstige Gegenstände werden von Ihm verwaltet.

§ 24

Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 14 Abs.1, die Kassenprüfer und evtl. der Ehrenrat werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Bei Kassenprüfern ist eine Wiederwahl nicht zulässig.

2. Die Neuwahl des Präsidenten nimmt ein Ehrenmitglied oder der von der Mitgliederversammlung gewählte Wahlleiter vor.

Nach erfolgter Wahl übernimmt der Präsident die Versammlungsleitung.

3. Die Wahlen erfolgen nach folgendem 2 jährigen Turnus :

a. in Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt :

* * der stellvertretende Präsident
* * der erste Finanzverwalter
* * der zweite Schriftführer
* * wenn notwendig Beisitzer
* * ein Kassenprüfer

b. in Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt :

* * der Präsident
* * der zweite Finanzverwalter
* * der erste Schriftführer
* * wenn notwendig Beisitzer
* * ein Kassenprüfer

4. Jedes Mitglied wird in einem eigenen Wahlgang gewählt.

§ 25

Geschäftsordnung

Die Schützengesellschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 26

Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen die Führung der Kasse, die Bestände und Vermögensanlagen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Finanzverwalter und des Gesamtvorstandes.

§ 27

Veranstaltungen

Das Schützenfest ist eine feste Jahresveranstaltung. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 28

Auflösung der Schützengesellschaft

1. Die Auflösung der Schützengesellschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur der Punkt – Auflösung der Schützengesellschaft – stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn :

* * * es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat.

* * * es von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Schützengesellschaft schriftlich gefordert wurde.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszweckes der Schützengesellschaft fällt das vorhandene Vermögen an den Heimat- und Verkehrsverein Wickrath mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Die Sachwerte sind vom Heimat- und Verkehrsverein Wickrath zu archivieren. Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützengesellschaft mit gleicher Zielrichtung wie dieser Schützengesellschaft, sind dieser die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung, zu übergeben.

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am
28. Oktober 2005 verabschiedet.

Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Präsident: Hans-Wolfgang Meier
Stellvertretender: Hans Rittger
Finanzverwalterin: Elisabeth Fehlemann


Letzte Aktualisierung ( Samstag, 13. Februar 2010 )